Pflichtteilansprüche
Anwaltskosten im Erbrecht:
Pflichtteilsansprüche
Fällt im Streit zwischen Eltern und deren Kindern der Satz: „Ich enterbe dich!“, so kann der Bedrohte in den meisten Fällen mit einem gelassenen: „Mach doch!“, antworten. Enterben ist nämlich leichter gesagt als getan. Zumindest dann, wenn man mit „enterben“ meint, dass der andere nichts vom eigenen Vermögen bekommen soll. Zwar kann man einen Verwandten im Testament aus der Erbfolge ausschließen – so der Rechtsbegriff für das umgangssprachliche Enterben. Das bedeutet aber mitnichten, dass der Ausgeschlossene nichts erhält. Ihm bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil, der nur in seltenen Ausnahmefällen entfallen kann.
Mehr als nichts, aber frei von
Erinnerungen an den Erblasser
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des Teils, der dem Ausgeschlossenen nach den gesetzlichen Regeln zugestanden hätte – unabhängig von allen Verfügungen des Verstorbenen in dessen Testament. Und der Pflichtteil ist stets in Geld auszuzahlen. Anspruch auf Erinnerungsstücke oder Gegenstände des Verstorbenen hat der Pflichtteilsberechtigte nicht. Der Enterbende muss sich also nicht sorgen, dass der ungeliebte Ausgeschlossene die mühsam gesparten Goldmünzen erhält. Andersherum braucht der Enterbte nicht zu befürchten, dass die Erben ihn gegen dessen Wunsch mit der Briefmarkensammlung des Verstorbenen abspeisen.
Wie so oft im Leben gilt auch hier: Miteinander reden kann viele Wege eröffnen. Wichtig wird diese Möglichkeit zum Beispiel, wenn der Erbe den Pflichtteilsberechtigten schlecht auszahlen kann. Dann kann dieser sich mit dem Erben einigen, Gegenstände aus dem Nachlass anzunehmen, die dem Wert seines Pflichtteils entsprechen.
Recht haben ist nicht
gleich Recht bekommen
Ist ein Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen, so hat er zwar Anspruch auf den Pflichtteil, erhält ihn jedoch nur, wenn er ihn aktiv und innerhalb der Verjährungsfrist vom Erben fordert. Anspruch auf den Pflichtteil können nur haben: Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Enkel und Urenkel sowie die Eltern des Erblassers. Andere Verwandte können keinen Anspruch geltend machen.
Viele Details zu beachten gibt es vor allem bei folgenden Sachverhalten:
- Berechnung des Pflichtteils
- Durchsetzung der Ansprüche
- Ausschluss eines Erben aus der Erbfolge
- Auseinandersetzung mit Verwandten, die den Pflichtteil fordern
Es ist daher in vielen Fällen ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zurate zuziehen. Wenn keine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden kann, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor Gericht ein notwendiger Schritt, um den eigenen Anspruch mit der notwendigen Härte durchzusetzen.
Anwaltskosten im
Erbrecht beim Pflichtteil
Wenn es um Pflichtteilsansprüche geht, können Anwaltskosten im Erbrecht eine wichtige Rolle spielen. Die Durchsetzung oder Abwehr solcher Ansprüche kann rechtlich komplex und zeitaufwendig sein, weshalb die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts oft unerlässlich ist. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert, der sich aus der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ergibt. In der Regel fallen eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit sowie zusätzliche Gebühren für gerichtliche Verfahren an. Meist trägt der Kläger die Kosten selbst; es gibt allerdings besondere Regelungen, sodass die Zahlung vom Nachlass, der Erbenmehrheit oder einer Rechtsschutzversicherung getragen wird.
Eine klare und transparente Beratung durch unsere Anwälte für Erbrecht hilft Ihnen, die zu erwartenden Kosten im Voraus zu verstehen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Bei Frohberg. Meurer stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten und Ihre Ansprüche effizient durchzusetzen.
Weitergehende Informationen zum Erbrecht finden Sie unter Downloads & Links. Bei erbrechtlichen Fragen können Sie uns außerdem jederzeit gern kontaktieren.
Dr. Thomas Meurer
F&M WIKI
Für weitere Informationen haben wir ein kleines Wiki mit wichtigen Unterlagen und ausführlichen PDFs für Sie zusammengestellt.