Bindungswirkung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten
Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente (z. B. das sogenannte „Berliner Testament“) haben eine besondere rechtliche Wirkung: Sie binden die Vertragspartner beziehungsweise Ehegatten oft über den Tod hinaus. Doch was passiert, wenn der Vertragspartner oder der überlebende Ehegatte noch zu Lebzeiten Vermögenswerte an Dritte oder einzelne Erben verschenkt – möglicherweise in der Absicht, den Bedachten aus einem künftigen Erbteil zu verdrängen oder diesen zu schmälern?
Hier setzt § 2287 BGB an, der Erben vor solchen lebzeitigen Benachteiligungen schützen soll.
Was regelt § 2287 BGB?
Nach § 2287 BGB kann ein Erbe, dessen Erbrecht durch einen Erbvertrag oder eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament gesichert ist, verlangen, dass Schenkungen, die der Erblasser in Benachteiligungsabsicht vorgenommen hat, rückgängig gemacht oder herausgegeben werden.
Voraussetzungen des
Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB:
- Bindende Verfügung: Es muss eine bindende Erbeinsetzung durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament bestehen.
- Schenkung zu Lebzeiten: Der Erblasser muss Vermögenswerte verschenkt haben.
- Benachteiligungsabsicht: Die Schenkung muss mit dem Ziel erfolgt sein, den vertraglich eingesetzten Erben zu beeinträchtigen.
Typische Problemkonstellationen
in der Praxis:
- Übertragung von Immobilien oder Bankvermögen an einzelne Angehörige oder Dritte kurz vor dem Tod.
- Schenkungen unter Umgehung der Erbfolgeabsprache.
- Lebzeitige „Entleerung“ des Vermögens, um Pflichtteilsansprüche oder Erbeinsetzungen auszuhöhlen.
Was kann der Erbe tun?
Der durch den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament geschützte Erbe kann vom Beschenkten Herausgabe des Geschenkes oder Wertersatz verlangen. Ist eine Herausgabe nicht mehr möglich, etwa weil das Geschenk veräußert oder verbraucht wurde, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wertes.
Warum anwaltliche Unterstützung
entscheidend ist:
- Die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 2287 BGB erfordert eine genaue rechtliche Prüfung der Schenkung und der Absichten des Erblassers.
- Der Nachweis der Benachteiligungsabsicht ist oft schwierig und bedarf einer geschickten Beweisführung.
- Fristen und komplexe Anspruchsvoraussetzungen müssen beachtet werden, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Als Fachkanzlei für Erbrecht helfen wir
Ihnen dabei:
- die Bindungswirkung des Erbvertrags oder gemeinschaftlichen Testaments durchzusetzen,
- unrechtmäßige Schenkungen des Erblassers rückabzuwickeln,
- Ihre Ansprüche auf Herausgabe oder Wertersatz konsequent geltend zu machen.
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Dr. Thomas Meurer
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