Schenkungen und Pflichtteil – Was Sie über den Pflichtteilsergänzungsanspruch wissen müssen
Im Erbrecht spielt nicht nur der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes eine Rolle. Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, können insbesondere den Pflichtteilsanspruch erheblich beeinflussen. Um Pflichtteilsberechtigte vor einer Aushöhlung ihres Anspruchs zu schützen, regelt § 2325 BGB, dass vom Erblasser vorgenommene Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Man spricht hier vom sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Welche Schenkungen werden
berücksichtigt?
- Grundsätzlich zählen alle Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat.
- Abschmelzungsmodell: Mit jedem Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall vergeht, verringert sich die Berücksichtigung allerdings anteilig um 10 %. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung in der Regel außer Betracht.
- Schenkungen an Ehegatten: Hier beginnt die Zehnjahresfrist allerdings erst mit Auflösung der Ehe (z. B. durch Tod).
- orbehalt von Nutzungsrechten: Behält sich der Erblasser bei der Schenkung die weitere Nutzung des Gegenstandes vor (z. B. den Nießbrauch bei der Schenkung einer Immobilie), beginnt die 10-Jahres-Frist häufig erst mit dem vollständigen Wegfall dieser Rechte
Was bedeutet das für
Pflichtteilsberechtigte und Erben?
Pflichtteilsberechtigte können neben ihrem Pflichtteil auch eine Ergänzung verlangen, wenn der Erblasser durch Schenkungen den Nachlass verringert hat. Der Wert der Schenkungen wird dem Nachlass hinzugerechnet, um den Pflichtteil korrekt zu berechnen.
Beispiel:
Hat der Erblasser ein Grundstück verschenkt, das ohne die Schenkung Teil seines Nachlasses wäre, wird dessen Wert unter bestimmten Voraussetzungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Pflichtteilsberechtigte können dann zusätzlich zum regulären Pflichtteil eine Zahlung in Höhe des entsprechenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs verlangen.
Warum anwaltliche Beratung
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Dr. Thomas Meurer
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